Dies ermöglicht der BGH über Ansprüche auf Rückgabe wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB.
War die Schenkung nur für das eigene Kind, und ist dies auch entsprechend nachweisbar, so ist diese Zuwendung dem Zugewinn entzogen.
Regelmäßig Streit gibt es aber, wenn nicht eindeutig zugeordnet werden kann, wer beschenkt worden ist. Stellt sich heraus, dass die Schenkung an beide einzuordnen ist ist, ist diese im Verhältnis der Ehegatten untereinander jeweils im Anfangsvermögen hälftig zu berücksichtigen, was für das eigene Kind im Zweifel ungünstig ist.
Es bleibt damit den Schwiegereltern die Option, sich die Zuwendung direkt vom Ex-Schwiegerkind über § 313 BGB zurückzuholen - eine entsprechende Klage hat in den meisten Fällen dem Grunde nach Erfolg.
Lediglich die Höhe des Betrages, der zurückgefordert kann, ist eher schwieriger abzuschätzen: Die mit der Schenkung bezweckte Unterstützung der Ehe kürzt den Rückforderungsanspruch entsprechend der Dauer der Ehe bis zu deren Scheitern.
Vielfach wird vertreten dass eine Zweckerreichung, und damit ein Entfallen des Rückforderungsanspruchs der Höhe nach nach etwa 20 Jahren erreicht ist.
Tatsächlich kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an. Hier wird dann auch zu prüfen sein, ob die herauszugebende Leistung denn überhaupt noch messbar im Vermögen des Empfängers vorhanden ist, was typischerweise bei hälftigem Miteigentum der Immobilie, in die investiert worden ist, der Fall ist.