Corona und das Unterhaltsrecht

26.03.2020, Marion Bayer

Die Coronakrise stellt uns alle vor nie dagewesene Herausforderungen: Die allermeisten müssen - zumindest vorübergehend - finanzielle Einbußen hinnehmen, sei es wegen Kurzarbeit, kompletten Arbeitsplatzverlusts oder wegbrechenden Aufträgen. Das bedeutet, dass Unterhaltspflichtige sich die Frage stellen, ob sie den Unterhalt kürzen können; die Unterhaltsberechtigten fragen sich, ob sie damit rechnen müssen, weniger Unterhalt zu bekommen, sind sie doch oft selbst in eine finanzielle Krise gerutscht, beispielsweise ebenfalls wegen Jobverlusts oder z.B. Homeoffice und Kurzarbeit.

Kurz: auch im Unterhaltsrechtsverhältnis sind beide Parteien betroffen.

Ein verlässlicher Rechtsrat ist wegen der Ungewissheit, wie lange diese Krise dauert, kaum möglich.

Grundsätzlich ändert eine kurzfristige und nur vorübergehende Änderung der finanziellen Verhältnisse nichts am zu zahlenden Unterhalt, zudem wird die Bundesregierung einige Einbußen abfedern – auch hier ändert sich die Lage im Moment beinah wöchentlich.

Ehegattenunterhalt

Sollte sich abzeichnen, dass die Verschlechterung der Einkommenssituation dauerhafter Natur ist, kann beim Familiengericht Antrag auf Abänderung gemäß §§ 238,239 FamFG gestellt werden.

Die einfache, womöglich kommentarlose Kürzung des titulierten Unterhalts birgt die Gefahr, dass der Berechtigte die Zwangsvollstreckung einleitet.

In dem Fall, in dem der gezahlte Unterhalt nicht „tituliert“, also auf der Basis einer formlosen Einigung zwischen den Beteiligten gezahlt wird, sollte das Gespräch zum anderen gesucht werden und nach Möglichkeit eine Einigung gefunden werden. Sollte dies nicht gelingen, ist dem Berechtigten zu raten, seinerseits einen Antrag bei Gericht zu stellen. Den Pflichtigen bei dieser Konstellation zur Zahlungen zu zwingen, kann er ohne gerichtliche Hilfe nicht.

Kindesunterhalt

Durch die schlechtere Einkommenssituation ist es möglich, dass rechnerisch eine andere Einordnung des Pflichtigen in die Düsseldorfer Tabelle erfolgen würde, der Pflichtige also weniger Unterhalt zahlen müsste.

Ist der Kindesunterhalt tituliert, sei es durch einen gerichtlichen Beschluss, eine notarielle Urkunde oder eine Jugendamtsurkunde, so sollte keinesfalls der Unterhalt einfach gekürzt werden – der Betreuende kann sofort aus der Urkunde die Zwangsvollstreckung einleiten.

Es sollte auch hier, sofern absehbar ist, dass die Lage längerfristig schlechter ist, ein Abänderungsantrag bei Gericht gestellt werden.

Ist der Unterhalt nicht tituliert, gilt das Gleiche: nur eine langfristige Änderung ist zu berücksichtigen. Es erreichen uns auch Fragen von nicht betreuenden, sonst umgangsberechtigten Elternteilen, ob sie den Kindesunterhalt kürzen können, wenn sie sich wegen der Schulschließungen an der Kinderbetreuung beteiligen, damit auch der betreuende Elternteil seiner Arbeit nachgehen kann und damit aus ihrer Sicht den anderen Elternteil entlasten. Diese Frage ist mit „Nein“ zu beantworten. Beinhaltet der Kindesunterhalt doch hauptsächlich Positionen, die beim betreuenden Elternteil weiterlaufen – eine Entlastung findet in finanzieller Hinsicht gerade nicht statt.

Zu beachten ist in dieser akuten Phase in jedem Fall, dass die Gerichte und auch das Jugendamt auf Notbetrieb umgestellt haben. Ein effektiver, schneller Rechtschutz ist im Moment nicht wie üblich erreichbar. Die Gerichte bearbeiten nur Eilsachen, und das auch nicht in der normalen Besetzung.

Niemand weiß, wie lange diese Krise dauert, und wie sehr sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert.

Tatsächlich müssen viele Situationen nun gemeinsam gemeistert werden; gesamtgesellschaftlich und im Kleinen.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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