Corona-Virus und Vertragsrecht

23.03.2020, Hans-Robert Ilting

Die Frage, ob sich ein Vertragspartner wegen des Corona-Virus von einer vertraglichen Verpflichtung befreien oder wenigstens eine Vertragsänderung verlangen kann, beschäftigt derzeit eine Vielzahl von Unternehmen.

1.

Zunächst ist ein Blick auf die vertraglichen Absprachen zu werfen. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten bisweilen eine Klausel für den Fall „höherer Gewalt“. Wenn dieser Begriff dort nicht anders definiert ist, wird die Ausbreitung des Virus sicher als „höhere Gewalt“ anzusehen sein. Wichtig ist allerdings die Vorfrage, ob im konkreten Fall AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305 Abs. 2 BGB). Das ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr leichter als bei Geschäften mit Verbrauchern. Einzelfragen zu dieser Problematik, etwa wenn jeder Vertragspartner jeweils auf sein „Kleingedrucktes“ verweist, können an dieser Stelle leider nicht erörtert werden. Natürlich muss die konkret geschuldete Leistung auch tatsächlich von „höherer Gewalt“ betroffen sein.

2.

Wenn keine vertragliche Regelung vorliegt, gilt wie stets das Gesetz. In § 275 Abs. 1 BGB heißt es schlicht und ergreifend, dass ein Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist, wenn diese objektiv unmöglich ist, also definitiv nicht mehr erbracht werden kann. Das betrifft vor allen Dingen zeitlich präzis definierte Leistungen. In diesem Fall entfällt dann nach § 326 Abs. 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung; eine bereits erbrachte Gegenleistung ist regelmäßig zurückzuzahlen (§ 326 Abs. 4 BGB).

In vielen Fällen lässt sich der Vertrag aber noch durch Anpassung „retten“. Das wiederum ist als sogenannte „Störung der Geschäftsgrundlage“ in § 313 BGB normiert. Danach gibt es einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages, wenn sich wesentliche Umstände nach Vertragsschluss gravierend verändert haben und der Vertrag seinerzeit bei unterstellter Kenntnis der weiteren Entwicklung so nicht abgeschlossen worden wäre. Ein Anspruch auf Verschiebung von Lieferzeiten oder sonstige Anpassungen bis hin zu einem Recht auf außerordentliche Kündigung des Vertrages sind als Rechtsfolgen denkbar, aber selbstverständlich – wie so oft – vom konkreten Einzelfall abhängig. Wichtig dürfte eine rechtzeitige Information des Vertragspartners sein.

3.

Zur Frage nach Schadensersatz wegen ausgebliebener oder verspäteter Leistung: Das setzt im deutschen Recht grundsätzlich ein Verschulden voraus. Man wird wohl annehmen dürfen, dass in Deutschland seit Ende Januar 2020 die Ausbreitung der Epidemie voraussehbar war, mithin von den Vertragspartnern mitbedacht werden konnte. Im Streitfall wird in jedem Einzelfall zu klären sein, ob der eine Teil voreilig und blauäugig Zusagen machte und der andere Teil sich in Ansehung der ungewissen Entwicklung tatsächlich auf die Einhaltung verlassen durfte. Im Streitfall muss der Schuldner sein fehlendes Verschulden darlegen und beweisen (§ 280 Abs. 1 BGB).

4.

Bei sämtlichen jetzt, nach ausgebrochener Epidemie, erfolgenden Vertragsschlüssen, sollte auf jeden Fall ein entsprechender Vorbehalt vereinbart und entsprechende Rechtsfolgen geregelt werden.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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