Darf der im Haus verbleibende Ehegatte die Schlösser austauschen?

13.12.2017, Marion Bayer

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob nach der Trennung und dem Auszug des Ehegatten die Schlösser ausgetauscht werden dürfen. Das Oberlandesgericht Bremen hatte am 22.8.2017 den Fall zu entscheiden, dass ein Ehegatte, der aus dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Hausanwesen ausgezogen war, Zutritt verlangt.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Ehegatte, der das Haus endgültig verlassen hat, kein Recht auf Zutrittsgewährung zu der Immobilie hat, und zwar weder für sich noch für Dritte wie z.B. Makler, wenn kein „besonderer Grund“ vorliegt.Hinzuweisen ist hier auf die Vorschrift des § 1361b BGB. Nach Ablauf von 6 Monaten wird vermutet, dass der ausgezogene Ehegatte die Ehewohnung endgültig aufgegeben hat.

Insofern aber bereits vor Ablauf dieser Frist klar ist, dass eine Rückkehr nicht mehr stattfinden wird, und damit die Ehewohnung als endgültig aufgegeben werden gesehen werden kann, dürfen die Schlösser auch früher ausgetauscht werden.

Der Wunsch nach einem freihändigen Verkauf der Immobilie und der damit verbundenen Besichtigung durch einen Makler stellt nach Ansicht des OLG Bremen keinen „besonderen Grund“ dar, aus dem der verbleibende Ehegatte Zutritt gewähren müsste.

Im konkreten Fall hatte der verbleibende Ehegatte den freihändigen Verkauf abgelehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betrieben (um das Anwesen selbst zu ersteigern). Das Gericht sah allerdings keine Verpflichtung gesehen, einer einverständlichen Lösung zuzustimmen, um die Teilungsversteigerung zu vermeiden und verweigerte dem ausgezogenen Ehegatten das Zutrittsrecht für eine Besichtigung.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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