Die Auswirkungen des "dritten Geschlechtes"

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.10.2017 entschieden, dass spätestens ab dem 01.01.2019 es für Intersexuelle möglich sein muss als drittes Geschlecht in Personenstandsregister geführt zu werden. Die Entscheidung wird Auswirkungen im Arbeitsrecht haben, z. B. soweit es Kleidervorschriften gibt, Minderheitenquoten oder auch bei der Formulierung in Stellenanzeigen.

Somit wird das dritte Geschlecht auch vom allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt. Es besteht ein Benachteiligungsverbot. Es ist daher dringend zu empfehlen bei Stellenanzeigen darauf zu achten, dass auch das dritte Geschlecht zukünftig mitaufgenommen wird, z. B. durch eine Bezeichnung wie divers oder intersexuell.

Inwieweit Gesetze angepasst werden aufgrund der Neuregelung bleibt abzuwarten.

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