(Vgl. Fachbeitrag "Es muss nicht immer das Original sein" vom 24.04.2017)
Noch interessanter ist es, wenn gleich zwei Originale existieren und nur eins davon vom Erblasser vernichtet wurde. Dann fragt sich, was der Erblasser damit wohl bezweckt haben mag.
In einem vom Oberlandesgericht Köln am 22.04.2020 entschiedenen Fall (Az.: 2 Wx 84/20) hatte der Erblasser tatsächlich zwei Originale gefertigt, von welchen er eines dann in Anwesenheit eines Zeugen vernichtete mit der Bemerkung, das solle nun nicht mehr gelten. Nun existierte aber tatsächlich ein zweites Original, welches nicht vernichtet worden war. Hier hatte das Gericht durch Zeugenbefragungen sorgsam rekonstruiert, warum wohl der Erblasser das zweite Original nicht ebenfalls vernichtet hatte.
Immerhin besagt das Gesetz, dass nur die Vernichtung eines Testaments „in Aufhebungsabsicht“ dieses auch tatsächlich aufhebt. Das zweite Original war aber nach wie vor vorhanden.
Am Ende entschied das Gericht allerdings, dass zweifelsfrei der Erblasser die Erbfolge aus dem Testament aufgehoben sehen wollte, sodass das nach wie vor existente Original keine Wirkung (mehr) hatte.
Fälle dieser Art beschäftigen die Gerichte häufiger. So hatte das OLG München (Az.: 31 Wx 246/19) einen Fall zu entscheiden, in dem es darauf ankam, ob nun das zweite Testament als weiteres Original anzusehen war oder nur als eine nachrangige komplette Abschrift.
So sehr die Fertigung von Kopien und Abschriften einem Sicherheitsbedürfnis entsprechen dürfte, so komplex sind mitunter die Folgen. Der sinnvollste Weg besteht darin, das handschriftliche Testament beim Nachlassgericht förmlich zu hinterlegen.