Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 9.3.2016, XII ZB 693/14 dazu Stellung genommen, ob auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern der Familienselbstbehalt zu berücksichtigen ist, wie er bei verheirateten Paaren angenommen wird.
In der Realität führt das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern zu einer Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft. Die gemeinsame Lebensführung wird zusammen bezahlt. Teilweise bleibt auch einer der Partner wegen Kinderbetreuung zu Hause und verzichtet auf eine Erwerbstätigkeit.
Aktuell (Düsseldorfer Tabelle Stand 1. 1. 2018) beträgt der Selbstbehalt mindestens monatlich 1800 € zuzüglich des Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens.
Der angemessene Unterhalt des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1440 €. Dies bedeutet, dass der Familienselbstbehalt bei Eheleuten mindestens 3240 € beträgt.
Der Grund, weshalb für Familien ein erhöhter individueller Selbstbehalt zugebilligt wird, liegt in der wechselseitigen Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten. Diese ist dem Elternunterhalt vorrangig. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof dem nicht verheirateten unterhaltsverpflichteten Kind nur den Selbstbehalt für Alleinstehende zugebilligt, da Partnern in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine wechselseitige Unterhaltsverpflichtung obliegt. Die nichtehelichen Lebenspartner müssen sich daran festhalten lassen, dass sie mit dem Verzicht auf eine Heirat die entsprechende rechtliche Verpflichtung gerade nicht eingehen wollten.
Im zu entscheidenden Fall konnte das in Anspruch genommene Kind allerdings den Umweg über den Betreuungsunterhalt nehmen:
Das gemeinsame Kind war noch unter 3 Jahren, so dass die Kindesmutter unterhaltsberechtigt war und auch dem bedürftigen Elternteil gemäß § 1609 BGB im Rang vorging.
Auch ein verlängerter Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 Buchst. l BGB kann, wenn er rechtlich geschuldet ist, als sonstige Verpflichtung vorrangig vom Einkommen des Verpflichteten Kindes abzuziehen sein. Diese Verpflichtung muss dann im Einzelfall monetarisiert werden, da natürlich in der intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Geld fließt, sondern Naturalunterhalt gewährt wird.