Elternunterhalt: Verwirkungseinwand als Strategie gegen Unterhaltsansprüche?

13.08.2018, Marion Bayer

In der Praxis werden Ansprüche auf Elternunterhalt üblicherweise nicht von den bedürftigen Eltern selbst, sondern von einem Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend gemacht.

Die in Anspruch genommenen Kinder suchen daher nach Verteidigungsstrategien.

Eine mögliche Verteidigungsstrategie ist der Einwand, dass die Unterhaltsansprüche verwirkt sind.

Der Einwand der Verwirkung kommt in Betracht bei großem Zeitablauf: Hier könnte eingewendet werden, unter Verstoß gegen Treu und Glauben sei die Inanspruchnahme verspätet erfolgt, was ein schützenswertes Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüchen beim unterhaltsverpflichteten Kind hervorgerufen habe.

Grundsätzlich sind Unterhaltsgläubiger gehalten, ihre Ansprüche zeitnah durchzusetzen. Unterhaltsrückstände könnten so zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Hier sind Zeiträume ab einem Jahr zu berücksichtigen.

Der Einwand der Verwirkung wegen des Zeitablaufes betrifft allerdings nicht die Geltendmachung von Unterhalt für die Zukunft, sondern nur für die Unterhaltsrückstände, die mehr als etwa ein Jahr zurückliegen.

Des Weiteren-praxisrelevanter-ist der Einwand der Verwirkung aufgrund schuldhaften Verhaltens des unterhaltsberechtigten Elternteiles. Gemäß § 1611 BGB könnte der Unterhalt herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte (schuldhaft)

  • durch sittliches Verschulden bedürftig geworden ist,
  • die eigene Unterhaltspflicht gegen den Pflichtigen gröblich verletzt hat oder
  • sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Pflichtigen oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat.

Allen 3 Varianten ist gemein, dass eine Vorwerfbarkeit von erheblichem, gravierenden Gewicht vorliegen muss.

Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob hier tatsächlich ein solch gravierender Verstoß angenommen werden kann.

In diesem Fall ist dann auch zu berücksichtigen, dass die Gröblichkeit der Verfehlung auch nach den damaligen Gesichtspunkten vorliegen muss. Insoweit in verschiedener Hinsicht vor 20 oder 30 Jahren noch andere sittliche Anschauungen galten, muss dies nach heutigen Maßstäben nicht unbedingt mehr der Fall sein.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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