Tatsächlich sind hier entscheidend die Persönlichkeitsrechte der abgelichteten Kinder und ihr Recht am Bild.
Das Bildnis einer Person darf prinzipiell nur mit deren Einwilligung öffentlich zur Schau gestellt oder verbreitet werden.
Die Einwilligung muss vor Veröffentlichung vorliegen und kann auch auf bestimmte Medien beschränkt werden. Prinzipiell muss jeder Abgelichtete selbst einwilligen, bei Minderjährigen müssen die Eltern gemeinschaftlich einwilligen: in familienrechtlicher Hinsicht handelt sich damit um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge.
Dies bedeutet, dass, wenn Fotos ohne Einwilligung bzw. gegen den Willen des anderen Elternteiles im Internet oder in sozialen Medien veröffentlicht werden, der andere Elternteil die Löschung und auch das Unterlassen fordern kann.