Rechtsanwälte sind Interessenvertreter und als solche verpflichtet, allein die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen. Ehegatten im Ehescheidungsverfahren sind allerdings bereits per Definition „Antragsteller und Antragsgegner“. Auch sind üblicherweise die Interessen gar nicht gleichlautend, da sich die Ehegatten über die zu regelnden Dinge nicht im Klaren sind. Häufig zeigt sich eine Uneinigkeit erst nach ein paar Wochen.
Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Folgen der Ehescheidung sehr kompliziert und weitreichend sind, ist es sehr sinnvoll, dass beide Ehegatten von einem Rechtsanwalt vertreten sind. Hierfür wird den Parteien - sofern die Voraussetzungen vorliegen - auch Verfahrenskostenhilfe, d.h. Übernahme der Kosten durch die Staatskasse, gewährt.
Aber selbst in dem Fall, in dem die Ehegatten tatsächlich in allen Punkten einig sind, ist es dem Anwalt nicht erlaubt, beide Ehegatten im Scheidungsverfahren zu vertreten.
Wenn anschließend tatsächlich ein einverständliches Ehescheidungsverfahren durchgeführt werden soll - etwa weil die Parteien bereits notariell sämtliche Folgesachen geregelt haben oder etwa wegen kurzer Ehedauer und Kinderlosigkeit keine Folgesachen zu regeln sind - so besteht die Möglichkeit, dass nur einer der Ehegatten - der Antragsteller - einen Rechtsanwalt beauftragt. Der andere Ehegatte benötigt dann keinen eigenen Anwalt. Hier ist zu beachten, dass der Antragsgegner in diesem Verfahren keine eigenen Erklärungen abgeben kann, sondern lediglich dem Scheidungansinnen seines Ehegatten zustimmen kann.
Angesichts der weitreichenden und tiefgreifenden Folgen einer Ehescheidung kann jedoch nur dazu geraten werden, zumindest ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht in Anspruch zu nehmen, um sich dann nicht irgendwann doch übervorteilt zu fühlen.