Versicherungspflichtig in die gesetzliche Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist hierbei nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Eine solche Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers statuiert § 37 Abs. 1 GmbHG, wonach dieser an die Weisungen der Beschlüsse der Gesellschafter gebunden ist. Aufgrund dieser Weisungsgebundenheit ist grundsätzlich von einer abhängigen, die Sozialversicherungspflicht begründenden, Beschäftigung auszugehen.
Ist der GmbH-Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH, kann die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht anders ausfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R) ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel beschäftigt, wenn er nicht aufgrund einer sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht Weisungen an ihn verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der mehr als fünfzig Prozent des Stammkapitals hält, hat innerhalb der Gesellschafterversammlung die Mehrheit und kann somit auch seine eigene Stellung als Geschäftsführer betreffende Entscheidungen in seinem Sinne beeinflussen. Ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist folgerichtig als Selbstständiger anzusehen.
Bei einer Kapitalbeteiligung von weniger als fünfzig Prozent kann der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Weisung auch durch eine sog. qualifizierten Sperrminorität verhindern. Eine solche Sperrminorität muss alle Entscheidungen der Gesellschafterversammlung betreffen, sodass von einer unabhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Dagegen scheidet bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit generell aus.