Geschäftsführer aufgepasst: Die Sozialversicherungspflicht

Regelmäßig stellt sich die Frage der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern. Werden die GmbH-Geschäftsführer im Rahmen einer Betriebsprüfung als sozialversicherungspflichtig eingestuft, sind in der Regel die Sozialversicherungsbeiträge der letzten vier Jahre nachzuzahlen.

Versicherungspflichtig in die gesetzliche Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist hierbei nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Eine solche Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers statuiert § 37 Abs. 1 GmbHG, wonach dieser an die Weisungen der Beschlüsse der Gesellschafter gebunden ist. Aufgrund dieser Weisungsgebundenheit ist grundsätzlich von einer abhängigen, die Sozialversicherungspflicht begründenden, Beschäftigung auszugehen.

Ist der GmbH-Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH, kann die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht anders ausfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R) ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel beschäftigt, wenn er nicht aufgrund einer sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht Weisungen an ihn verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der mehr als fünfzig Prozent des Stammkapitals hält, hat innerhalb der Gesellschafterversammlung die Mehrheit und kann somit auch seine eigene Stellung als Geschäftsführer betreffende Entscheidungen in seinem Sinne beeinflussen. Ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist folgerichtig als Selbstständiger anzusehen.

Bei einer Kapitalbeteiligung von weniger als fünfzig Prozent kann der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Weisung auch durch eine sog. qualifizierten Sperrminorität verhindern. Eine solche Sperrminorität muss alle Entscheidungen der Gesellschafterversammlung betreffen, sodass von einer unabhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Dagegen scheidet bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit generell aus.

Fazit

Aufgrund der zahlreichen Konstellationen gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsstrukturen eines Geschäftsführers an einer GmbH, empfiehlt sich vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine anwaltliche Beratung für die Frage der Sozialversicherungsflicht eines GmbH-Geschäftsführers. Die nachträgliche Feststellung der Sozialversicherungspflicht im Rahmen ein Betriebsprüfung kann ansonsten zu erheblichen Problemen, sprich hohen Nachforderungen, führen.

Dr. Sebastian Mohrs, LL.M.

Rechtsanwalt
Master of European Law
Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS)
auch Fachanwalt für Arbeitsrecht

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