Gesetzesentwurf zur außerordentlichen Kündigung von Mietverhältnissen in Zeiten der Corona-Krise

24.03.2020,

Die Corona-Pandemie hat für viele Menschen auch finanzielle Konsequenzen. Eine Vielzahl von Menschen hat mit finanziellen Einbußen zu rechnen. Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der Covid 19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht beinhaltet auch bezüglich bestehender Mietverhältnissen und den damit bestehenden Zahlungsverpflichtungen einen Lösungsansatz.

Den meisten Mietern wird es in naher Zukunft Probleme bereiten, die laufenden Mieten für Wohn- und auch Gewerbeflächen zu begleichen. Gemäß Gesetzesentwurf lag die durchschnittliche Mietbelastungsquote (Anteil der brutto warmen Mietkosten am Haushaltsnettoeinkommen) im Jahr 2017 bei immerhin 29 % (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Christian Kühn unter anderen und der Fraktion Bündnis 90 die Grünen, Drucksache 19/17465).

Die Problematik liegt vor allem darin, dass Mietverhältnisse bereits dann aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden können, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Absatz 1, Absatz 2 S. 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs-BGB-). Es ist zu erwarten, dass die Einnahmeverluste vieler Menschen dazu führen werden, dass die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses gegeben sein werden.

Der Gesetzesentwurf sieht vor zur Erreichung des Ziels der Abmilderung der Folgen der Covid 19- Pandemie das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen einzuschränken. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 sollen Vermieter daher das Mietverhältnis nicht kündigen dürfen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug jedoch im Grundsatz bestehen.

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Gesetzesvorlage in der kommenden Woche beschlossen wird. Bei weiteren rechtlichen Fragen bezüglich ihres Mietverhältnisses wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei.

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