Gute Nachrichten für Ebay-Verkäufer: EuGH stärkt Privatverkäufern den Rücken

Der regelmäßige Verkauf von Waren im Internet über Plattformen wie bspw. www.ebay.de wurde in der Vergangenheit für so manchen Privatverkäufer zur Abmahnfalle. So waren die Grenzen, ab denen man als gewerblicher Verkäufer galt, mitunter fließend. Gewerbliche Anbieter im Internet haben tiefgreifende verbraucherschutzrechtliche Pflichten (bspw. Widerrufsbelehrung, umfassende Kontaktdaten etc.) zu beachten, deren Verletzung mittels wettbewerbsrechtlicher Abmahnung kostenpflichtig abgemahnt werden kann. In seinem Urteil vom 04.10.2018 (Az. C-105/17) zeigte der EuGH nunmehr auf, wie die Abgrenzung des Privatverkäufers vom gewerblichen Anbieter zu erfolgen hat.

Hintergrund des Urteils:

Der zu beurteilende Sachverhalt stammte aus Bulgarien. Gegenstand des Verfahrens war eine Armbanduhr, die ein Verbraucher auf der Website www.olx.bg von einer privaten Verkäufern erworben hatte. Da die Uhr jedoch bei Lieferung nach Meinung des Käufers nicht die erwartete Beschaffenheit hatte, machte dieser gegenüber der Verkäuferin das verbraucherschutzrechtliche Widerrufsrecht geltend. Dies wurde seitens der Verkäuferin mit dem Argument zurückgewiesen, dass sie ausschließlich als Privatverkäuferin auftrete und die verbraucherschützenden Normen auf den geschlossenen Kaufvertrag keine Anwendung fänden.

Der Käufer beschwerte sich sodann bei der bulgarischen Verbraucherschutzbehörde (KfV), die feststellte, dass die Verkäuferin neben der streitgegenständlichen Uhr auch gleichzeitig noch acht weitere Verkäufe auf jener Plattform anbot. Die Behörde stufte die Verkäuferin daher als gewerblich ein und verhängte gegen diese ein Bußgeld aufgrund Missachtung diverser verbraucherschutzrechtlichen Pflichten. Hiergegen klagte die Verkäuferin. Das Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien legte das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Hierzu der EuGH:

Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, wie die Begriffe „Gewerbetreibender“ und „Geschäftspraxis“ im Sinne des europäischen Rechts auszulegen sind. Vor allem der Begriff des Gewerbetreibenden ist für die gegenwärtige Praxis von eklatanter Bedeutung, da sich hier in der Regel die Frage entscheidet, ob den Verkäufer die verbraucherschutzrechtlichen Verpflichtungen treffen oder nicht. Die gegenwärtige Praxis tendiert dazu, die Eigenschaft der Gewerbsmäßigkeit bereits vorschnell anzunehmen und lediglich eng umgrenzte Ausnahmen zuzulassen.

Diesbezüglich definiert der EuGH unter Bezugnahme auf Art. 2 Buchst. B der Richtlinie 2005/29 den Gewerbetreibenden als „jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt.“. Ein vergleichbarer Wortlaut findet sich auch in § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG wieder, wo der deutsche Gesetzgeber den Begriff des Unternehmers für den Bereich des UWG in Umsetzung der Richtlinie 2005/29 definiert hat. Nach Ansicht des EuGH knüpft also die gewerbsmäßige Eigenschaft eines Verkäufers im Internet an dessen berufliche Tätigkeit an und muss dieser zugerechnet werden können.

Allerdings sind mit dieser Definition längst nicht alle ungeklärten Fragen beantwortet. Hinsichtlich der Frage, wie der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt zu beurteilen ist, in der die Verkäuferin gleichzeitig acht Anzeigen mit neuen wie auch gebrauchten Artikeln zum Verkauf anbot, bleibt es bei einer Beurteilung des Einzelfalles. Diesbezüglich führt das Gericht aus, dass eine Aktivität auf einer Onlineplattform dann als gewerblich eingestuft werden kann, wenn der Verkäufer in Betrachtung aller tatsächlichen Angaben (Gesamtbetrachtung) verschiedene Voraussetzungen erfüllt. Demnach kann die Gewerbsmäßigkeit beispielsweise dann angenommen werden, wenn die Verkäufe planmäßig erfolgen, Erwerbszwecke verfolgt werden, in Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Verkäufers stehen, der Erwerb der angebotenen Waren zum Zwecke des Widerverkaufs stattfand oder die angebotenen Waren alle gleichartig sind.

Gleichzeitig stellt der EuGH jedoch klar, dass diese Auflistung von in Frage kommenden Eigenschaften einerseits nicht abschließend ist, es aber andererseits für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit auch nicht ausreichend ist, wenn nur eines oder gar mehrere Merkmale erfüllt sind. So entschied das Gericht in vorbezeichnetem Sachverhalt, dass das Anbieten von gleichzeitig acht Artikeln, bei denen ein Erwerbszweck verfolgt wurde, für sich genommen noch nicht für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ausreicht.

Fazit:

Da der EuGH auf eine Gesamtbetrachtung abstellt, beseitigt das jüngste Urteil des EuGH zu dieser Thematik die Rechtsunsicherheit nicht gänzlich. Dies ist jedoch in Anbetracht der Vielzahl an denkbaren Möglichkeiten beim Internetverkauf auch gar nicht möglich. Das vorbezeichnete Urteil hilft aber, die Grenzen, nach denen sich die Rechtspraxis und vor allem die Verkäufer auf Internetplattformen richten können, Konturen zu verleihen.

Justizrat Dr. Udo Michalsky

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS)

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