Hätten Sie's gewusst? Am Steuer lieber Kopfrechnen!

23.03.2021, Hans-Robert Ilting

Handynutzung beim Fahren ist verboten; das ist soweit bekannt. Wie ist es mit der Bedienung eines Taschenrechners am Steuer während der Autofahrt?

Zwei Oberlandesgerichte vertraten hier unterschiedliche Auffassungen, sodass der BGH zu entscheiden hatte. Nun war bis 2017 nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Durch eine Neuregelung wurde das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind außerdem alle eigenständigen Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte.

Diese dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden.

Der BGH entschied durch Beschluss vom 16.12.2020 eindeutig:

Ein Taschenrechner unterfällt der Regelung des § 23 Abs. 1 a StVO, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne dieser Vorschrift handelt, da es der Information dient, nämlich über das Ergebnis eines Rechenvorgangs – schlicht und ergreifend.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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