Der BGH entschied mit Beschluss vom 16.12.2020 (4 StR 526/19), die Verwendung eines elektronischen Taschenrechners am Steuer während der Fahrt sei gem. § 23 Abs. 1 a StVO verboten, weil es sich um ein Gerät handelt, welches „der Information dient oder zu dienen bestimmt ist“. Neu und insoweit klargestellt wurde, dass auch Geräte, die nicht über eine sogenannte MR-Taste (zur Speicherung von Zwischenergebnissen) verfügen, hierunter fallen. Seit 2017 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte erfasst. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden.
Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.
Hätten Sie's gewusst: Taschenrechner und Handyverbot
20.05.2022, Hans-Robert Ilting
Hans-Robert Ilting
RechtsanwaltFachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)