Die Klägerin hatte bei dem beklagten Hotelunternehmen für sich, den Ehemann und sechs Mitreisende einen achttägigen Aufenthalt mit Vollpension in einem 4-Sterne-Hotel in Italien zum Preis von 648 € pro Person gebucht. Gebucht waren jedenfalls unstreitig „Doppelzimmer“, allerdings war die Anzahl offengeblieben.
Vor Ort wurde die Reisegesellschaft dann in zwei Vierbettzimmern untergebracht, was die Klägerin so nicht akzeptieren wollte und daher auf teilweise Rückzahlung klagte.
Ohne Erfolg: Das Amtsgericht München meinte zwar, dass der Begriff „Doppelzimmer“ üblicherweise für Zimmer mit lediglich zwei Betten verwendet werde. Es müssten aber – wie immer bei Zweifelfragen – die Gesamtumstände bei der Auslegung gewürdigt werden. Und hier war nun für den Hotelier nicht erkennbar, dass tatsächlich vier Paare unterzubringen waren und umgekehrt habe der relativ geringe Preis in Hinblick auf die umfangreichen Ausstattungs- und Verpflegungsleistungen schon nicht den Anschein erwecken können, dass die Klägerin vier Zimmer hätte erwarten dürfen.
Die Reisenden haben sich mit den beiden Zimmern arrangiert, erhalten aber keine Rückzahlung.