Verkauft worden war ein Haus, in welchem sich 20 Jahre zuvor ein Doppelmord an einer Frau und ihrem kleinen Kind ereignet hatte. Das war der Verkäuferin, die das Anwesen später erworben hatte, zwar seit längerem bekannt, störte diese aber nicht weiter und wurde daher bei den Gesprächen mit dem Kaufinteressenten von ihr auch nicht erwähnt.
Als dieser nach dem Kauf davon erfuhr, klagte er auf Rückabwicklung des Vertrages, weil er arglistig getäuscht worden sei. Wäre ihm der Vorfall bekannt gemacht worden, hätte er das Haus niemals gekauft – so die Argumentation.
Das Landgericht Coburg befand allerdings, dass zwar grundsätzlich ein solches Ereignis schon für den Kaufentschluss bedeutsam sein könne, aber nicht mehr nach 20 Jahren. Vor allen Dingen habe die Verkäuferin, die selbst schon 10 Jahre dort wohnte, in Kenntnis des schrecklichen Ereignisses offensichtlich kein schlechtes Gefühl in dem Haus gehabt und musste sich daher auch nicht veranlasst sehen, über diesen Vorfall aufzuklären (Urteil vom 06.10.2020, Az.: 11 O 92/20). Also fehle es an einem arglistigen Verhalten.
Das sah auch das Oberlandesgericht in Bamberg genauso: Aufzuklären sei (auch ungefragt) nur über solche wertbildenden Umstände, die für einen Kaufinteressenten offensichtlich von großem Interesse seien.