Der eine Nachbar pochte auf sein ungehindertes Wegerecht am Grundstück des Nachbarn. Dieser wiederum verlangte, dass ein an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt stets wieder zu schließen sei.
Mit Urteil vom 16.04.2021 wurde der Streit höchstrichterlich entschieden und in schönem Juristendeutsch folgender Leitsatz dazu gebildet:
Das lediglich allgemeine, von einem konkreten Sicherungsbedürfnis losgelöste Interesse des Eigentümers, sein mit einem Wegerecht belastetes Grundstück einzufrieden, kann für sich genommen einen Anspruch gegen den dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, ein auf dem Weg an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen, nicht begründen; vielmehr sind das Einfriedungsinteresse des Eigentümers und das Interesse des Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.