Ein Versicherungsnehmer forderte aufgrund eines Wasserschadens Entschädigung von seiner Wohngebäudeversicherung. Ursache des Schadens war eine undichte Silikonfuge im Duschbereich.
Er argumentierte, dass im Sinne der Versicherungsbedingungen die Silikonfuge ein Teil „der mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen“ sei. Die Versicherung sah das anders und weigerte sich, den Fall anzuerkennen. Die Sache ging bis zum BGH und der befasste sich also mit dem Wesen einer Silikonfuge:
Er argumentierte sehr eingehend, dass durch die Wortwahl „sonstige … Einrichtungen“ in der Klausel klargestellt sei, dass es sich um abgrenzbare Einzelgegenstände handeln müsse, die eine physische Verbindung mit dem Rohrsystem aufweisen. Das sei bei einer umlaufenden Silikonfuge eben nicht der Fall. Also kein Versicherungsschutz bei undichter Silikonfuge (Urteil vom 20.10.2021, IV ZR 236/20).