Im folgenden Fall jedenfalls nicht:
Der Friedhofsgärtner hatte tatsächlich bei Arbeiten auf dem Friedhof Bargeld und Goldmünzen im Wert von insgesamt nicht weniger als 500.000 Euro (!), verteilt in verschiedenen Plastikkanistern, aufgefunden. Ehrlich wie er war, gab er alles bei der Gemeinde ab und hoffte nach einem halben Jahr darauf, dass ihm alles wieder ausgehändigt und er Eigentümer werde, wenn sich kein Berechtigter melden würde. Das hatte er in § 973 BGB nachgelesen.
Es kam allerdings anders:
Zwar meldete sich niemand, aber es wurde dem Mann auch nichts wieder herausgegeben und nicht einmal ein Finderlohn wurde ihm vor Gericht zuerkannt:
Das OLG Oldenburg befand nach eingehender rechtlicher Würdigung des Falles, dass im Grunde genommen wohl niemand ein solches Vermögen einfach so „verloren“ haben dürfte. Niemand laufe mit fünf randvoll gefüllten Plastikboxen über den Friedhof und verliere sie dann so einfach im Gebüsch. Da außerdem einige Münzen lt. Prägedatum erst wenige Jahre alt waren, war sich das Gericht sicher, dass das Ganze absichtlich vergraben worden war, möglicherweise weil es aus einer Straftat stammte.
Prägnant formuliert: Was nicht verloren wurde, kann auch nicht gefunden werden. Der ehrliche Finder ging tatsächlich leer aus (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2020, 1 W 17/20).