Ja!
Der Handwerker hat versäumt, den Kunden ordnungsgemäß über sein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu belehren und diese Belehrung sich bestätigen zu lassen.
Das OLG München hat in einem Beschluss vom 24.03.2021 (28 U 7186/20) die strengen Verbraucherschutzvorschriften angewandt. Demnach ist ein außerhalb der Geschäftsräume des Auftragsnehmers abgeschlossener Vertrag widerruflich (§ 312 g Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wird nicht ordnungsgemäß belehrt, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). An die formale Ordnungsgemäßheit werden strenge Anforderungen gestellt!
Die erbrachten Leistungen sind dann rückabzuwickeln.
Einzelheiten zum Widerrufsrecht finden Sie im Fachbeitrag Bau- und Architektenrecht vom 14.01.2020.