Hätten Sie's gewusst: Handwerker muss Kunden über Widerrufsrecht belehren!

15.07.2021, Hans-Robert Ilting

Ein Hauseigentümer lässt sich von einem Schreiner eine neue Treppe einbauen. Der Vertrag wird an Ort und Stelle zu Hause abgeschlossen. Längere Zeit nach Erledigung der Arbeiten widerruft der Hauseigentümer den Vertrag und verweigert die Zahlung des Werklohns. Zu Recht?

Ja!

Der Handwerker hat versäumt, den Kunden ordnungsgemäß über sein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu belehren und diese Belehrung sich bestätigen zu lassen.

Das OLG München hat in einem Beschluss vom 24.03.2021 (28 U 7186/20) die strengen Verbraucherschutzvorschriften angewandt. Demnach ist ein außerhalb der Geschäftsräume des Auftragsnehmers abgeschlossener Vertrag widerruflich (§ 312 g Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wird nicht ordnungsgemäß belehrt, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). An die formale Ordnungsgemäßheit werden strenge Anforderungen gestellt!

Die erbrachten Leistungen sind dann rückabzuwickeln.

Einzelheiten zum Widerrufsrecht finden Sie im Fachbeitrag Bau- und Architektenrecht vom 14.01.2020.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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