Hätten Sie's gewusst: Juristische Spitzfindigkeiten um den sogenannten „Bauvertrag“

27.09.2021, Hans-Robert Ilting

Was genau ist denn jetzt ein "Bauvertrag"?

Vor drei Jahren wurde ein neues Kapitel in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt: Der sogenannte „Bauvertrag“. Das ist nach § 650 a BGB „ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon“.

Auch ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks fällt hierunter „wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung“ ist.

Was sich einfach liest, offenbart Tücken im Detail der juristischen Begriffswelt: So wissen wir bis heute noch nicht genau, ob der Außenanstrich einer Brücke und/oder der Außenanstrich eines Gebäudes nun unter diesen „Bauvertrag“ fällt oder vielmehr das allgemeine Werkvertragsrecht gilt.

Wann nämlich ist der schwammige Begriff der „wesentlichen Bedeutung für das Bauwerk“ erfüllt?

Die Einordnung in das Werkvertragsrecht bzw. Bauvertragsrecht hat grundlegende Bedeutung (vgl. unser Fachbeitrag vom 04.06.2018).

Entscheiden muss im Streitfall, wie so oft, das Gericht.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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