Auch wenn diese Unfälle in den meisten Fällen lediglich zu Blechschäden führen, kommt es in der Folge bei der Frage nach der Haftung oftmals zu großem Ärger.
Grund hierfür ist, dass in der Regel gerade die speziellen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf Parkplätzen nicht unmittelbar gelten, weil ein Parkplatz nicht dem fließenden Verkehr zu dienen bestimmt ist. Grundsätzlich gilt deshalb auf Parkplätzen allein § 1 StVO, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, direkt.
Damit gilt dort auch die Regelung des § 8 Abs. 1 StVO nicht, wonach dem von rechts kommenden Vorfahrt zu gewähren ist. Ausgenommen hiervon sind nur Bereiche, in denen das Parkplatzgelände einen „eindeutigen Straßencharakter“ aufweist, also Zufahrts- und Verbindungswege zu und zwischen den einzelnen Parkflächen, die aufgrund von Bordsteinen und entsprechenden Markierungen sich äußerlich nicht von einer ordentlichen Straße unterscheiden.
Kommt es nun auf einem Parkplatz zu einem Unfall und beruft sich einer der Unfallbeteiligten darauf, er habe sich auf sein Vorfahrtsrecht verlassen, weil er von rechts gekommen sei, begründet er mit dieser Aussage zumindest eine Mithaftung, weil er damit zum Ausdruck bringt, nicht die höchstmögliche Sorgfalt aufgewandt zu haben, um einen Unfall zu vermeiden.
Das Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO gebietet, auf einem Parkplatz alles zu tun, um einen Unfall zu verhindern. Allein schon, wenn es einem Verkehrsteilnehmer es nicht gelingt zu beweisen, dass der Verkehrsunfall für ihn unvermeidbar war, kommt es zu einer Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten, also zur der Bildung einer Haftungsquote.
Das Berufen auf ein nicht existierendes Vorfahrtsrecht kann somit unter Umständen die Haftungsverteilung zu den eigenen Ungunsten verändern, insbesondere wenn daraus eine verminderte Sorgfalt und Rücksichtnahme hergeleitet werden kann.