Hätten Sie´s gewusst: Sind vertonte Videoaufnahmen von öffentlichen Polizeieinsätzen strafbar?

27.10.2021, Dr. Kai-Daniel Weil

Und darf das hierfür genutzte Smartphone beschlagnahmt werden?

Hierüber hatte kürzlich das Landgericht Osnabrück (Beschl. v. 24.09.2021 – 10 Qs 49/21) zu befinden und lehnte den für eine Beschlagnahme erforderlichen Anfangsverdacht und mithin eine Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB – wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Worts – mit einer stringenten Begründung wie folgt ab: Es ermangele einer erforderlichen Vertraulichkeit oder genauer: Nichtöffentlichkeit, wenn eine „beliebige Öffentlichkeit“, also beliebige andere Personen, die Diensthandlung gleichermaßen hätten optisch und akustisch wahrnehmen können. Mit anderen Worten: Von einer Öffentlichkeit sei auszugehen, sofern die Möglichkeit der Wahrnehmung des Einsatzes durch Dritte bestehe.

Als Conclusio kann damit festgehalten werden, dass Polizeieinsätze hernach gefilmt werden dürfen, sofern sie nicht unter Ausschluss der (potentiellen) Öffentlichkeit stattfinden. Insofern ist freilich auch eine Beschlagnahme des Smartphones rechtswidrig.

Die unmissverständliche Entscheidung ist vor dem Hintergrund, dass Polizeieinsätze rechtsstaatlichen Idealen und somit auch einer öffentlichen Wahrnehmung genügen müssen, zu begrüßen. Nicht zuletzt der tragische Tod von George Floyd in den USA im Jahre 2020, der durch eine erschütternde Videoaufnahme weltweit für Aufsehen sorgte, machte deutlich, dass einer öffentlichen Kontrolle der Exekutive ein bedeutsamer Wert in einer demokratischen Gesellschaft zuzuschreiben ist. Dieser darf nicht durch ein (strafrechtliches) Aufnahmeverbot öffentlicher Einsätze untergraben werden.

Dr. Kai-Daniel Weil

Rechtsanwalt
Zertifizierter Compliance Officer (C.H. Beck)

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