Hätten Sie's gewusst: Tötung des Vermieters wichtiger Kündigungsgrund!

01.04.2021, Moritz Torgau

Besteht beim Mieter der Verdacht, dass dieser seinen Vermieter getötet hat, kann diesem das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden.  

Die fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, welcher es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der Verdacht der Tötung des Vermieters reicht nunmehr nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 31.03.2021, Az: 2 U 13/20) als solch wichtiger Grund aus. Vor dem OLG hatte ein Ehepaar auf Räumung gegen den Mieter geklagt, da von diesem vereinbarte Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Im Rahmen des Prozesses verschwand nunmehr der Ehemann.

Der Mieter stand nunmehr im Verdacht mit dessen Verschwinden im Zusammenhang zu stehen und saß deswegen in Untersuchungshaft.

Auf Grund dessen wurde das Mietverhältnis vom Vermieter nochmals fristlos gekündigt. Das OLG gab dieser Recht und bestätigte, dass diese die Räumung und die Herausgabe der (ehemals) vermieteten Räumlichkeiten, gestützt auf die letztmalige fristlose Kündigung, verlangen kann.

Moritz Torgau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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