Hätten Sie's gewusst: Vorsicht bei Gefälligkeiten!

31.05.2021, Hans-Robert Ilting

Wer haftet für Gefälligkeiten, wenn die Hilfe schief geht?

Im Falle des Amtsgerichts München (Urteil vom 30.07.2020, 182 C 5212/20) wurde ein Gaststättenbesucher von einem anderen Gast gebeten, ihm mittels Autobatterie Starthilfe zu geben. Der hilfsbereite Gast wies darauf hin, dass er sich damit nicht auskenne und im Übrigen bereits vier Bier getrunken hatte.

Prompt verwechselte der Helfer Plus- und Minuspol und es kam zu einem Elektrikschaden beim anderen Autobesitzer.

Schadensersatz leisten musste der hilfsbereite Gast allerdings nicht:

Es liege lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis vor, welches zu keinen besonderen rechtlichen Verpflichtungen führe. Die Gefälligkeit sei alleine im Interesse des anderen Autobesitzers erfolgt, der Helfer habe keinerlei Vorteil gehabt und man habe ohnehin damit rechnen müssen, dass aufgrund der Äußerungen des Helfers etwas schief gehen könne.

Entsprechende Fälle gibt es auch bei Nachbarschaftshilfe, Fahrdiensten aus Gefälligkeit, etc. Die Rechtsprechung honoriert hier durchaus Hilfsbereitschaft und setzt den Haftungsmaßstab deutlich herunter.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Kontakt