Nach wie vor ist Voraussetzung vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstundenguthaben und (Rest)Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr abzubauen, es sei denn vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter stehen entgegen.
Nach der Gesetzesänderung ist es aber nicht mehr erforderlich, Minusstunden aufzubauen bei entsprechender Verpflichtung nach dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Geringfügig Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Arbeitsentgelt ist weiter zu zahlen, es können Änderungsvereinbarungen auch zur Verteilung der Arbeitszeit abgeschlossen werden.
Die nachfolgend aufgelisteten Formulare der Agentur für Arbeit sind erforderlich. Daneben ist, soweit arbeitsvertraglich nicht geregelt, eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich bzw. eine Einverständniserklärung oder bei Existenz eines Betriebsrates eine Betriebsvereinbarung. Unter den nachfolgenden Links finden Sie die notwendigen Formulare:
- https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
- https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
- https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf
Freiberufler haben die Möglichkeit einer Herabsetzung oder Auslassung der Einkommenssteuer. Zudem werden auch Freiberufler und Selbstständige für Arbeitsausfälle durch das Coronavirus entschädigt. Durch das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bekommen Freiberufler und Selbständige Entschädigungszahlungen für ihren Verdienstausfall nach dem IFSG in Höhe der letzten Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden.
Diese staatliche Förderung greift allerdings nur, wenn der Selbstständige oder Freiberufler nicht durch Home-Office seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Zudem muss es sich um eine behördlich angeordnete Quarantäne handeln, die für den Verdienstausfall sorgt.