Keine Anrechnung von Naturalleistungen auf Kindesunterhalt

02.11.2020, Marion Bayer

Im Bereich des Kindesunterhaltes stellt sich häufig für Unterhaltsverpflichtete die Frage, ob sie denn Ausgaben, die sie während des Umgangskontaktes mit dem Kind tätigen, gegebenenfalls auf den Kindesunterhalt anrechnen können.

Die Frage stellt sich umso mehr im Rahmen des erweiterten Umgangs, wenn das Kind nicht nur alle zwei Wochen von freitags bis sonntags beim umgangsberechtigten Elternteil betreut wird, sondern darüber hinaus..

Hier werden beispielsweise Kleidungsstücke gekauft oder Freizeitaktivitäten bezahlt.

Zu beachten ist: Eine Anrechnung bzw. ein Abzug monatlich zu zahlenden Kindesunterhaltes ist unzulässig! Kindesunterhalt ist grundsätzlich als Geldrente zu zahlen (§§ 1612 Abs. 1 BGB).

Soll eine Anrechnung erfolgen, so ist dies nur in Abstimmung mit dem betreuenden und unterhaltsberechtigten Elternteil möglich, der auch darüber entscheidet, ob die Aufwendungen denn vielleicht den Bedarf des Kindes teilweise gedeckt haben. Die Aufwendungen, die beide Elternteile für die Zeiten ihrer Betreuung tätigen müssen, sind in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle bereits enthalten.

Was den erweiterten Umgang und damit auch einen tatsächlichen Mehraufwand des unberechtigten Elternteiles angeht, so gilt nach der Rechtsprechung ebenfalls ein Anrechnungsverbot.

Zu denken wäre hier allenfalls an eine Umstufung in der Eingruppierung der Düsseldorfer Tabelle.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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