Mehr Unterhalt für Kinder ab 2021

04.01.2021, Marion Bayer

Die Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle wurden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. Der Mindestsatz gem. § 1612a I BGB steigt wie folgt:

Kinder der ersten Altersgruppe erhalten als Mindestbetrag 393 Euro monatlich. Für Kinder ab sechs Jahren besteht ein Anspruch in Höhe von 451 Euro. Zwischen 12 bis 17 Jahren liegt der monatliche Mindestunterhalt bei 528 Euro.
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie steigen wie in den Vorjahren ab der 2. um jeweils 5 % und ab der 5. Gruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts.

Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt bei 860 Euro.
Zu beachten ist allerdings, dass auf den Bedarf eines Kindes das Kindergeld anzurechnen ist. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Der Zahlbetrag ergibt sich jeweils aus den der Düsseldorfer Tabelle am Ende angefügten Zahlbetragstabelle.

Die Tabelle finden Sie hier.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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