Der neue § 1626 a BGB trat am 19.05.2013 in Kraft.
Nach alter Rechtslage stand die elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern der Kindesmutter alleine zu. Der EUGHMR und das BVerfG haben hierin eine Diskriminierung der Väter gesehen, da ein Vater in dieser Situation gegen den Willen der Kindesmutter nicht die Möglichkeit hatte, zumindest die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen.
Dies ist nun anders: Auf Antrag wird dem Kindesvater nun die "halbe" elterliche Sorge für das unehelich geborene Kind übertragen, wenn diese Entscheidung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Dies ist eine äußerst geringe Hürde, so dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile die Regel sein wird.
Ein Widerspruch der Mutter hierzu reicht nicht aus, um die Alleinsorge zu erhalten, sie muss vielmehr differenziert vortragen, warum die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Besteht Einigkeit zwischen den Kindeseltern kann die gemeinsame elterliche Sorge durch Abgabe entsprechender Erklärungen kostenlos beim Jugendamt erreicht werden.
Ansonsten muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden, der aber in der Regel (sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht) Aussicht auf Erfolg haben wird.