Die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle" wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Sie ist das Produkt von Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist jedoch kein Gesetz, sondern bildet eine Richtlinie für die Bemessung des angemessenen Kindesunterhaltes (§ 1610 BGB). Dabei erfolgt eine Orientierung am „Bedarf“ des minderjährigen Kindes, also anhand dessen, was das Kind in aller Regel zum Leben braucht.
1.
Mit dem 01.01.2019 werden die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst.
Auf der Basis der neuen Tabelle erhöht sich somit beispielsweise der monatlich zu zahlende Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (d.h. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) von bislang 348,00 € auf jetzt 354,00 €. Für Kinder der zweiten Altersstufe (d.h. von sechs Jahren bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) bewirkt diese Anpassung eine Erhöhung auf 406,00 € statt 399,00 € und für Kinder der dritten Altersstufe (d.h. vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) sogar auf 476,00 € anstelle der bisherigen 467,00 €. Die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe werden um jeweils 5% und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts erhöht.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder blieben hingegen unverändert.
2.
Von diesen Bedarfssätzen ist auch weiterhin das Kindergeld in Abzug zubringen. Bei Minderjährigen erfolgt i.d.R. eine Anrechnung in Höhe von 50%. Bei Volljährigen wird das Kindergeld hingegen in seiner vollen Höhe angerechnet. Das Kindergeld beträgt derzeit noch 194,00 € für ein erstes und ein zweites Kind. Für ein drittes Kind beträgt das Kindergeld 200,00 € und für ein viertes sowie jedes weitere Kind 225,00 €. Diese Sätze sollen ab dem 01.07.2019 ebenfalls geändert werden. Das Kindergeld soll daher ab Juli 2019 für ein erstes und zweites Kind auf 204 Euro, für ein drittes Kind auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind auf 235 Euro angehoben werden.
3.
Weitere Veränderungen oder Anpassungen enthält die neue Tabelle nicht. Insbesondere die Höhe der Selbstbehalte der Unterhaltsschuldner bleiben im Verhältnis zur bisherigen „Düsseldorfer Tabelle 2018“ unverändert.