Neuerung für den Ablauf einer Gesellschafterversammlung!

Grundsätzlich ist der Ablauf von Gesellschafterversammlungen im Gesetz geregelt. Von den gesetzlichen Regelungen kann jedoch abgewichen werden. Die meisten Satzungen enthalten auch abweichende Regelungen zu dem Gesetz. Nach dem Gesetz (§ 48 Abs. 2 GmbHG) können Beschlüsse auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen (spricht ohne Anwesenheit) stattfinden.

„Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären“.

In den meisten Satzungen gibt es diese oder eine ähnlich lautende Regelung. Sofern alle Gesellschafter einverstanden sind, konnten Beschlüsse auch bislang im Wege eines Umlaufverfahrens beschlossen werden. Etwa per E-Mail, Telefon, Videokonferenz oder per Brief.

Nun wurde am 27.03.2020 ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen.

Nach Artikel 2 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, dort § 2 wurde eine abweichende Regelung getroffen. Es gilt nun Folgendes:

„Abweichend von § 48 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.“

Diese Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Es gab nicht nur Änderungen für die GmbH. Auch bei den Aktiengesellschaften hinsichtlich der Hauptversammlung hat es Änderungen gegeben, ebenso wie bei Vereinen und Stiftungen.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Silke Dobolik, LL.M.

Rechtsanwältin
Master of Law
Fachanwältin für Steuerrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zertifizierte Restrukturierungs- und Sanierungsexpertin (RWS)

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