Bisher konnten Arbeitnehmer/innen bereits die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 8 TzBfG verlangen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Sie waren, wenn die Arbeitszeit wieder aufgestockt werden sollte, bei der Besetzung entsprechender freier Stellen, bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
Daneben gab es Ansprüche auf befristete Teilzeit aufgrund Kindererziehung (§ 15 BEEG) oder zu pflegenahen Angehöriger (§ 3 PflegeZG, § 2 FPfZG).
Nunmehr können Arbeitnehmer § 9 a TzBfG verlangen, dass ihre Arbeitszeit für ein im Voraus festgelegten Zeitraum, der mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre andauert, verringert wird. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kehren sie automatisch zu ihrer ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Die sog. Brückenteilzeit ist anders wie die vorerwähnten Teilzeitansprüche nicht an bestimmte Gründe geknüpft, sondern kann grundsätzlich von allen Arbeitnehmer/innen, auch wiederholt, aber frühestens ein Jahr nach Rückkehr zur Arbeitszeit, in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Anspruch ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Für kleinere Unternehmen mit nicht mehr als 200 Arbeitnehmern gilt zudem eine gestaffelte Zumutbarkeitsgrenze. Es dürfen Teilzeitbegehren abgelehnt werden, wenn zum gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung pro 15. Arbeitnehmer bereits ein Arbeitnehmer zeitlich begrenzt in Teilzeit arbeitet.