Neuerungen für den Markenschutz in Kanada

Am 17.6.2019 ist Kanada dem Madrider Protokoll über die internationale Registrierung von Marken (PMMA) und dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizza-Klassifikation) beigetreten.

Damit kann seit dem 17.6.2019 eine Markenanmeldung in Kanada auch durch eine so genannte internationale Registrierung (IR) über das kanadische Markenamt eingereicht werden, ohne dass ein Vertreter in Kanada bestellt werden muss.

Zugleich hat sich auch das Anmeldeverfahren vereinfacht: Früher war Voraussetzung für den Erhalt der Marke, dass der Anmelder die Marke in Kanada bereits benutzt hat, was im Rahmen der Anmeldung zu erklären war („declaration of use“). Diese Voraussetzung ist nunmehr entfallen. Damit können nun auch Marken eingetragen werden, die noch nicht in Benutzung sind.

Geändert, nämlich verkürzt, hat sich auch die Schutzdauer des Markenrechts. Die Schutzdauer wurde für ab dem 17.6.2019 eingereichte Markenanmeldungen von ursprünglich 15 Jahren auf 10 Jahre herabgesetzt. Für bereits eingetragene Marken oder vor dem 17.6.2019 eingereichte Markenanmeldungen verbleibt es bei der alten 15-jährigen Schutzdauer.

Nach wie vor sieht das kanadische Markenrecht eine Pflicht des Markeninhabers vor, die Marke in Kanada zu benutzen. Nach Ablauf einer Schutzfrist von 3 Jahren ab Registrierung der Marke kann sowohl das kanadische Markenamt als auch jeder Dritte einen Nachweis über die Benutzung der Marke hinsichtlich jeder einzelnen Ware und Dienstleistung, für die die Marke geschützt ist, verlangen. Kann die Benutzung nicht nachgewiesen werden und können keine besonderen Umstände geltend gemacht werden, die die Nichtbenutzung rechtfertigen, wird die Marke ganz oder teilweise gelöscht.

Mit dem Beitritt Kanadas zum Madrider Protokoll über die internationale Registrierung von Marken (PMMA) ist es nunmehr möglich, den Schutz einer deutschen Marke oder Unionsmarke auf Kanada im Wege der internationalen Registrierung zu erweitern.

Justizrat Dr. Udo Michalsky

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS)

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