Hintergrund der Entscheidung war eine Nachbarstreitigkeit auf Entfernung von vier dicht an der Grundstücksgrenze gepflanzten Zypressen. Der Kläger bildet mit einer weiteren Person eine Wohnungseigentümergemeinschaft und war ursprünglich, mithin nach dem alten WEG-Recht, alleine – als Teil der WEG – prozessführungsbefugt.
Nach der durchgeführten Reform und dem nunmehr geltenden § 9a Abs. 2 WEG liegt die Ausübungsbefugnis für die sich aus dem Gemeinschaftseigentum ergebenden Rechte jedoch allein bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, mithin im vorliegenden Fall grds. bei beiden Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klage eines einzelnen Teils der WEG ist somit nach neuem Recht unzulässig.
Der BGH hat gleichwohl entschieden, dass eine Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers für die Gemeinschaft für bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren weiterhin bestehen bleibt. Begründet wird dies damit, dass der Wegfall der Prozessführungsbefugnis zur Unzulässigkeit der jeweiligen Klage führen würde. Sprich, die teilweise jahrelang geführten Prozesse wären nutzlos.
Eine Einschränkung besteht jedoch dann, wenn die Eigentümergemeinschaft ihren entgegenstehenden Willen zur Kenntnis gebracht hat. Dieser entgegenstehende Wille ist ausdrücklich gegenüber dem Gericht zu äußern. Geschieht dies nicht, so ist der bereits klagende Wohnungseigentümer weiterhin prozessführungsbefugt.