Neues zum Abzug von Zins und Tilgung im Unterhaltsrecht

22.01.2019, Marion Bayer

Der Bundesgerichtshof hat am 18.1.2017 (XII ZB 118/16) zunächst zum Thema Elternunterhalt eine grundlegende Rechtsprechungsänderung auch für alle anderen Unterhaltsrechtsverhältnisse eingeläutet.

Bislang waren Tilgungsleistungen, die nach der Scheidung im Rahmen einer Immobilienfinanzierung an die Bank zu zahlen sind, nur im Rahmen der sekundären Altersvorsorge abzugsfähig. Der Unterhaltspflichtige konnte damit lediglich 5 % von seinem Bruttoeinkommen als zusätzliche Altersversorgung neben den normalen Zahlungen an seine Rentenversicherung abziehen. Diese 5 % sind in den meisten Fällen über zusätzliche private Rentenversicherungen aufgebraucht, so dass Tilgungsleistungen auf Immobilieneigentum nicht mehr berücksichtigt werden konnten und aus dem Selbstbehalt bestritten werden mussten.

Der nunmehrige Beschluss ist eine Abkehr von dieser Rechtsprechung:

In seinem Beschluss zum Elternunterhalt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils abgezogen werden können, ohne dass dies die Befugnis zur Bildung einer ergänzenden Altersvorsorge schmälert. Eine Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten bestehe nicht, wenn und soweit dem Tilgungsanteil noch ein einkommenserhöhender Wohnvorteil auf Seiten des Unterhaltspflichtigen gegenüberstehe. Diesen Wohnvorteil in Form der ersparten Miete gäbe es nicht, wenn es nicht die Zins- und Tilgungsleistungen gäbe.

Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 4.7.2018 bestätigt. Es ergibt sich daher folgende Rechtslage:

  1. Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögen schmälert
  2. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen anzurechnen.

Die neue Rechtsprechung wird voraussichtlich auch in allen anderen Unterhaltsverhältnisse gelten, diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof bereits Hinweise erteilt. In vielen Fällen der Zahlung von Ehegattenunterhalt wird sich bei vorhandenem Immobilieneigentum die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs deutlich auswirken, so dass eine Überprüfung der Höhe des zu zahlenden Ehegattenunterhaltes lohnenswert sein dürfte.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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