Pauschalbetrag bei Schuldnerverzug auch im Arbeitsrecht?

Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung des § 288 Abs. 5 BGB die Geltendmachung eines Verzugsschadens erleichtert, indem er Gläubigern eine Entgeltfortzahlung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 € zugestanden hat. Seit längerer Zeit ist strittig, ob diese Vorschrift auch im Arbeitsrecht Anwendung findet. Soweit der Arbeitgeber sich beispielsweise mit einer Entgeltzahlung in Verzug befindet, haben sich immer wieder Anträge in arbeitsgerichtlichen Verfahren wiedergefunden, wonach diese Pauschale geltend gemacht worden ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 entschieden, dass diese Vorschrift im Arbeitsrecht nicht anwendbar ist. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung findet, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet, allerdings schließt § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG als speziellere arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

§ 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist eine spezielle Vorschrift in arbeitsgerichtlichen Verfahren, die auch auf außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift sind Kosten einer obsiegenden Partei im Urteilsverfahren auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes nicht erstattungsfähig. Entsprechendes gilt auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen. Soweit also Rechtsanwälte Ansprüche für Mandanten geltend machen und die Gegenseite auffordern die Kosten zu übernehmen, widerspricht dies dieser speziellen arbeitsgerichtlichen Vorschrift des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG.

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