Bei der 2014 eingeführten „40 € Pauschale“ des § 288 Abs. 5 BGB handelt es sich, so das LAG Köln, um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Von einer Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht ist nach Ansicht des LAG nicht auszugehen. Zweck der gesetzlichen Neuregelung sei die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen. Gerade dieser Zweck spreche auch für die Anwendbarkeit zu Gunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.
Da es sich um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt, wurde gegen das Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
In der Praxis haben höchstrichterliche Entscheidungen, wie die des Bundesarbeitsgerichts, eine richtungsweisende Bedeutung für untergeordnete Gerichte. Diese werden nicht ohne guten Grund davon abweichen.
Bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird jedes einzelne Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht eines jeden Bundeslandes unterschiedlich darüber urteilen, ob es den § 288 Abs. 5 BGB auch bei Arbeitsentgeltansprüchen für anwendbar hält oder nicht.
So hatte beispielsweise das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 12.05.2016 – 2 Ca 5416/15 die Ansicht vertreten, dass der Anspruch auf die Verzugskostenpauschale aus § 288 Abs. 5 BGB, gemäß § 12a ArbGG in analoger Anwendung im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist.