Punkte-Handel kann böse Folgen haben

21.01.2016, Ingo Witte

Auch schon vor der Punktereform versuchte so mancher tatsächlich verantwortliche Fahrer, das eigene Punktekonto in Flensburg möglichst niedrig zu halten, indem jemand anders als er selbst behauptete, das Fahrzeug geführt zu haben.

Daran hat sich auch nach der Einführung der Punktereform nichts geändert, so dass es kein seltenes Phänomen ist, wenn ältere Herrschaften behaupten, sie seien die 30 Jahre jüngere Person, die mit Handy am Ohr bei Rot über die Ampel gefahren ist.

Das derartiges nicht im Sinne des Gesetzgebers ist und deshalb ein unrechtmäßiges Verhalten darstellt, liegt auf der Hand. Was viele jedoch nicht wissen, ist das ein solches Verhalten die Grenze der Strafbarkeit überschreiten kann, mit der Folge dass die Absicht, dem Punkteregister „ein Schnäppchen zu schlagen“ dazu führen kann, sich als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wiederzufinden.

Die hier einschlägige Straftat ist „falsche Verdächtigung“, § 164 StGB. Danach macht sich strafbar, wer einen anderen gegenüber einer Behörde einer rechtswidrigen Tat verdächtigt oder dieser gegenüber Behauptungen aufstellt, die ein behördliches Verfahren in Gang setzen.
Das ist immer dann der Fall, wenn jemand der selbst gefahren ist, im Anhörungsbogen einen anderen als Fahrer angibt.

Um dies zu vermeiden, haben nun einige Zeitgenossen nicht selbst einen anderen als Fahrer benannt, sondern den vorgesehenen Übernehmer der Punkte gebeten, sich selbst anzuzeigen. Dadurch soll eine Strafbarkeit nach § 164 StGB vermieden werden, weil derjenige der sich selbst anzeigt, nicht den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen kann. Es fehlt dann nämlich an der Voraussetzung, dass ein anderer verdächtigt wird.
Diese Lücke hat nunmehr das OLG Stuttgart versucht zu schließen.
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 23.07.2015, Az: 2 Ss 94/15) stellt sich auf den Standpunkt, dass derjenige, der sich selbst anzeigt, nur als Werkzeug des tatsächlich verantwortlichen Fahrers handelt.
Damit sei der tatsächliche Fahrer als Täter anzusehen, weil er die Tatherrschaft habe und mit Täterwillen handele. Daraus folge, dass die Handlung des sich selbst Anzeigenden als Handlung des tatsächlichen Fahrers anzusehen wäre, der durch einen anderen eine eigene Tat begeht.
Anders gesagt, in den Augen der Richter des OLG Stuttgart zeigt sich der Punkteübernehmer nicht selbst an, sondern er wird durch den wahren Fahrer angezeigt, wobei der Fahrer allerdings den Punkteübernehmer als ein Werkzeug benutzt, um durch diesen die Tathandlung, also die Anzeige eines Unschuldigen, vornehmen zu lassen.

Damit läge dann das Anzeigen eines „anderen“ als Voraussetzung für eine falsche Verdächtigung vor, und zwar in Form einer sogenannten mittelbaren Täterschaft.
Hier setzt das Gericht aber noch einen drauf, da es zusätzlich noch eine Strafbarkeit des Punkteüber- nehmers wegen Beihilfe zur Falschen Verdächtigung für möglich sein hält.

Der Punktübernehmer soll sich also strafbar gemacht haben, weil er einem Täter Beihilfe zu einer Tat geleistet hat, bei der er selbst das Opfer ist und die der Täter nicht selbst ausgeführt hat, sondern das Opfer der Tat für den Täter.
Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung des OLG Stuttgart durchsetzen wird.

Tatsache ist jedoch, dass der Punktehandel wieder von den Behörden noch von den Gerichten gerne gesehen wird, so dass es gut möglich ist, dass das ein oder andere Gericht sich auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart berufen wird und Punkteschieber wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft beziehungsweise wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung verurteilen wird.

Ingo Witte

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

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