Reisestorno und Corona

23.03.2020, Moritz Torgau

Leider kommt es derzeit häufig vor, dass auf Grund der Corona-Pandemie Reisen abgesagt werden müssen. Für die/den Reisende/n stellt sich sodann – neben der Enttäuschung über den entgangenen Urlaub – die Frage, welche Kosten auf sie/ihn zukommen.

Zu unterscheiden ist hierbei zwischen einer gebuchten Pauschalreise und einer sogenannten Individualreise. Bei der Pauschalreise, welche zumeist über ein Reisebüro gebucht wurde, wird die Reise durch einen Reiseveranstalter durchgeführt und organisiert, der auch Ansprechpartner ist. Bei der Individualreise wird durch den Reisenden selbst die Reise gebucht und organisiert.

I.

Im Fall der Pauschalreise gilt, dass grundsätzlich kein allgemeines Recht auf eine kostenfreie Stornierung des gebuchten Urlaubes unter Hinweis auf das Corona Virus besteht. Zu unterscheiden ist im Fall der Pauschalreise von einem Abstandnehmen vor bzw. nach Reisebeginn.

Der/dem Reisenden ist es vor Reisebeginn jederzeit möglich, vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann jedoch in diesem Fall eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies kann über sogenannte „Entschädigungspauschalen“ geregelt werden, welche in den vorformulierten Vertragsbedingungen festgelegt sind.

Dem Reiseveranstalter steht nur dann keine Entschädigung zu, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind dann unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Anzumerken ist, beim Vorliegen einer Epidemie „höherer Gewalt“ angenommen wurde, sodass durch die erkennenden Gerichte in der Vergangenheit ein Rücktritt ohne Entschädigung zuerkannt wurde. Maßgeblich ist daher, ob im Fall der Corona-Pandemie solche unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Hierzu liegen entsprechende Entscheidungen noch nicht vor, da Auswirkungen, die die Pandemie nach sich zieht, noch nicht abzusehen sind.

Der/dem Reisenden steht zudem dann ein Kündigungsrecht zu, wenn sich nach Antritt der Reise ein Reisemangel zeigt, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise führt. In diesem Fall kann der Reisende nach Setzung einer angemessenen und erfolglosen Nachfrist zur Abhilfe den Pauschalreisevertrag kündigen. Der Reiseveranstalter behält seinen Anspruch auf den Reisepreis hinsichtlich der erbrachten und zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen. Nur für nicht mehr zu erbringende Leistungen entfällt der Anspruch. Zu beachten gilt jedoch, dass etwaige Mehrkosten für die unverzügliche Rückbeförderung dem Reiseveranstalter zur Last fallen.

II.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wurde. Diese springt grundsätzlich ein, wenn der Reisende auf Grund von Krankheit/Unfall die Reise nicht antreten kann. Sollte die/der Reisende an dem Coronavirus erkrankt sein, könnte die Versicherung eingreifen, sodass keine Kosten zu Lasten der/des Reisenden entstünden. Problematisch ist hierbei jedoch, dass das Coronavirus durch die WHO am 11.03.2020 als Pandemie eingestuft wurde. Diesen Umstand schließen viele Versicherer aus, sodass bei der aktuellen Corona-Pandemie die Reiserücktrittsversicherung nicht greift.

III.

Für Individualreisende, welche lediglich einzelne Leistungen wie Hotelübernachtungen oder Ferienwohnungen gebucht haben, gelten die individuell vereinbarten Geschäftsbedingungen. Dies hat meistens zur Folge, dass bei einer Stornierung der Reise trotzdem die Kosten für die vereinbarten Übernachtungen anfallen können. Teilweise ist auch geregelt, dass „Stornogebühren“ fällig werden. Anders wäre dies jedoch dann, wenn auch hier „höhere Gewalt“ angenommen wird. Erschwerend kommt hierbei jedoch hinzu, dass bei Auslandsreisen häufig ausländisches Recht vereinbart wurde. Die Bewertung des Vorliegens von „höherer Gewalt“ ist sodann nach diesem (ausländischen) Recht zu beurteilen.

Moritz Torgau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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