Rückzahlung von Fortbildungskosten

In der arbeitsrechtlichen Praxis steht die Regelung von Rückzahlung von Fortbildungskosten immer wieder zur Diskussion.

Selbst wenn eine entsprechende vertragliche Regelung getroffen ist, ist diese häufig unwirksam. Fortbildungsvereinbarungen unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Eine entsprechende Rückzahlungsklausel muss dem sogenannten Transparenzgebot nach §207 Abs. 2 Satz 2 standhalten. Entscheidend ist, ob ein Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders der Klausel unangemessen beteiligt wird. Es sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigen. Nach diesem Maßstab sind vorformulierte Rückzahlungsklauseln dann nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich Eigeninteressen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu beachten und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.

Auf Arbeitgeberseite ist das Interesse beachtenswert, dass eine vom Arbeitnehmer erworbene und von ihm finanzierte Qualifikation grundsätzlich für seinen Betrieb genutzt wird. Es ist daher berechtigt einen auf Kosten des Arbeitgebers fortgebildeten Arbeitnehmer im Falle seines Ausscheidens aus dem Betrieb an den Kosten zu beteiligen. Dem steht das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber, seinen Arbeitsplatz frei wählen zu können, ohne mit der Last einer Kostentragung konfrontiert zu werden. Insofern bedarf es bei der Rückzahlungspflicht von Fortbildungskosten einer nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenzierte Betrachtung. Daher ist bei der Formulierung derartiger Klauseln höchste Sorgfalt geboten, um den Anforderungen der Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Zuletzt hat das LAG Hamm entschieden, dass eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten, auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und eine entsprechende Klausel im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist (LAG Hamm, 18. 05.2018 - 1Sa 49/18).

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