Vor diesem Hintergrund ist Vorsicht geboten bei sachgrundlosen Befristungen wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Arbeitnehmer sollten ggf. bei diesem Tatbestand ihre Befristung auf ihre Zulässigkeit hin überprüfen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG eindeutig ist. Danach ist eine sachgrundlose Befristung nur zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (BVerfG Beschluss v. 06.06.2018 – HZ. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).