Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

22.12.2017,

Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. VI R9 / 16) entschied, stellen Scheidungskosten - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung - keine außergewöhnlichen Belastungen (mehr) dar. Die Entscheidung basiert auf der Neuregelung des §§ 33 EStG, welchem Jahr 2013 in Kraft getreten ist.

Mit seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun klargestellt, dass entgegen der Ansicht des Finanzgerichts Scheidungskosten die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht erfüllen. Waren Scheidungskosten noch bis zum Veranlagungszeitraum 2012 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen, so gilt dies nach der Neuregelung der Norm nicht mehr. Dies sei der hinter dieser Neuregelung stehende Wille des Gesetzgebers, so das Gericht. Nach dem gesetzlichen Wortlaut von § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.

Dabei liege insbesondere der Wortlaut der Regelung („in dem üblichen Rahmen“) einen Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nahe.

Daraus folgt, dass das grundsätzliche Abzugsverbot für Prozesskosten nur dann nicht eintreten soll, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr laufen würde, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

In seinem Urteil vom 18.05.2017 stellte der BFH klar, dass eine derartige Existenzbedrohung durch Scheidungskosten nicht hervorgerufen werden. Selbst wenn die Ehe als solche für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle, seien die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift nicht erfüllt. Auch wenn bis zur Neuregelung § 33 EStG im Jahre 2013 Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht werden konnten, so ist dies nach Auffassung des Gerichts nun nicht mehr möglich. Nur so lasse sich der Wille des Gesetzgebers umsetzen, nach welchem die Anrechnung von Prozesskosten nur in einem eng begrenzten Rahmen zuzulassen ist, zu welchem Scheidungskosten aus der Sicht des Gerichts nicht (mehr) zählen.

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