1. Rechtlicher Hintergrund
Hierbei ist nicht das Schneidern der Masken an sich problematisch, sondern vielmehr die Bezeichnung als „Atemschutzmaske“ oder „Mundschutzmaske“. Derartige Begrifflichkeiten sind als Medizinprodukte durch das Medizinproduktgesetz (MPG) besonders geschützt. So unterfallen nach §§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 1 MPG auch Atemschutzmasken grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes.
Das MPG hat sich zum Ziel gesetzt, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und so den Anwender/Patienten zu schützen. Hierbei geht es unter anderem darum, den Anwender vor irreführenden Bezeichnungen zu schützen. So ist es laut § 4 Abs. 2 MPG verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, denen eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben oder fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, mit dem Produkt könne ein bestimmter Erfolg erreicht werden.
Dies ist bei den selbstgenähten Atemmasken problematisch. Durch die Bezeichnung als Atem“schutz“maske wird möglicherweise für den Anwender suggeriert, dass die Maske vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützt und somit ein Erfolg versprochen wird. Demgegenüber ist jedoch in der Fachwelt unstreitig, dass dies gerade nicht der Fall ist. Selbst genähte Atemmasken können nach einschlägiger Expertenmeinung nicht die Ansteckung verhindern, sondern das Risiko bestenfalls etwas abmindern. Darüber hinaus wird jedoch das Risiko verringert, andere Menschen anzustecken, sofern sich der Träger selbst infiziert hat. Dem gegenüber müssen Atemmasken, die auch vor dem Erreger SARS-CoV-2 schützen sollen, entsprechende Voraussetzungen und technische Standards erfüllen. Dies ist bei selbstgenähten Atemmasken selbstverständlich nicht der Fall. Durch die entsprechende Bezeichnung als „Atemschutzmaske“ oder „Mundschutzmaske“ nimmt der Hersteller jedoch eine Widmung vor, die grundsätzlich nur solchen Medizinprodukten vorbehalten ist, die die zugesicherten Eigenschaften auch tatsächlich erfüllen. Durch die Widmung wird sodann suggeriert, dass es sich tatsächlich um ein Medizinprodukt im Sinne des MPG handelt, was im Ergebnis irreführend und somit verboten ist.