Selfmade-Atemmasken-Schneider aufgepasst: Abmahnungen vermeiden

01.04.2020, Felix Maurer

In Zeiten der Corona-Pandemie ist eine Ware ganz besonders begehrt: Atemmasken. Da diese jedoch derzeit überall vergriffen sind bzw. dem Medizinsektor richtigerweise vorbehalten bleiben, haben sich sowohl Privatpersonen als auch kleinere Unternehmen herangemacht und selbst, bspw. aus Baumwollresten, Masken angefertigt. Obwohl dies ein ehrenwertes Unterfangen ist und in diesen Tagen dringend nötig ist, kann dies jedoch zu rechtlichen Problemen führen.

1. Rechtlicher Hintergrund

Hierbei ist nicht das Schneidern der Masken an sich problematisch, sondern vielmehr die Bezeichnung als „Atemschutzmaske“ oder „Mundschutzmaske“. Derartige Begrifflichkeiten sind als Medizinprodukte durch das Medizinproduktgesetz (MPG) besonders geschützt. So unterfallen nach §§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 1 MPG auch Atemschutzmasken grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes.

Das MPG hat sich zum Ziel gesetzt, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und so den Anwender/Patienten zu schützen. Hierbei geht es unter anderem darum, den Anwender vor irreführenden Bezeichnungen zu schützen. So ist es laut § 4 Abs. 2 MPG verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, denen eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben oder fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, mit dem Produkt könne ein bestimmter Erfolg erreicht werden.

Dies ist bei den selbstgenähten Atemmasken problematisch. Durch die Bezeichnung als Atem“schutz“maske wird möglicherweise für den Anwender suggeriert, dass die Maske vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützt und somit ein Erfolg versprochen wird. Demgegenüber ist jedoch in der Fachwelt unstreitig, dass dies gerade nicht der Fall ist. Selbst genähte Atemmasken können nach einschlägiger Expertenmeinung nicht die Ansteckung verhindern, sondern das Risiko bestenfalls etwas abmindern. Darüber hinaus wird jedoch das Risiko verringert, andere Menschen anzustecken, sofern sich der Träger selbst infiziert hat. Dem gegenüber müssen Atemmasken, die auch vor dem Erreger SARS-CoV-2 schützen sollen, entsprechende Voraussetzungen und technische Standards erfüllen. Dies ist bei selbstgenähten Atemmasken selbstverständlich nicht der Fall. Durch die entsprechende Bezeichnung als „Atemschutzmaske“ oder „Mundschutzmaske“ nimmt der Hersteller jedoch eine Widmung vor, die grundsätzlich nur solchen Medizinprodukten vorbehalten ist, die die zugesicherten Eigenschaften auch tatsächlich erfüllen. Durch die Widmung wird sodann suggeriert, dass es sich tatsächlich um ein Medizinprodukt im Sinne des MPG handelt, was im Ergebnis irreführend und somit verboten ist.

2. Auswirkungen auf die Praxis

Vorstehende Regelung und die daraus mögliche resultierende Abmahnbarkeit gilt hierbei nicht für Privatpersonen, die Atemmasken für sich oder ihre nahen Verwandten herstellen. Hierbei dürfte es bereits an dem Merkmal des Inverkehrbringens scheitern. Jedoch gilt dies nicht für Personen oder Unternehmen, die derartige Masken im großen Stil nähen und entsprechend öffentlich verteilen oder gar für einen kleinen Unkostenbeitrag verkaufen.

Hier empfiehlt es sich auf eine Bezeichnung als „Atemschutzmaske“ oder „Mundschutzmaske“ zu verzichten. Auch sollte gekennzeichnet werden, dass die Atemmaske keine medizinischen Standards erfüllt und insbesondere nicht vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützt.

3. Fazit

Abschließend kann daher festgehalten werden, dass das Nähen und Tragen von Atemschutzmasken weiterhin dringend nötig und wünschenswert ist. Allerdings sollte zuvor geprüft werden, inwiefern die aufgezeigten rechtlichen Vorschriften Anwendung finden und der Hersteller sich angreifbar macht. Dies wird im Einzelfall zu prüfen sein.

Bei Rückfragen diesbezüglich, wenden Sie sich bitte gerne an uns.

Auch der Saarländische Rundfunk interessierte sich für diese Thematik und interviewte hierzu unseren Kollegen und Partner Dr. Udo Michalsky. Zum Artikel und zum Interview gelangen Sie hier.

Felix Maurer

Rechtsanwalt

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