Update: Wer zahlt Kindesunterhalt beim Wechselmodell?

13.08.2018, Marion Bayer

Die Vereinbarung eines Wechselmodells hat nicht nur Auswirkungen auf die Verteilung der Kinderbetreuung, sondern wirft auch unterhaltsrechtliche Fragen auf. Waren diese in der Vergangenheit noch ungelöst (https://www.abel-kollegen.de/news-und-fachbeitraege/wechselmodell-wer-zahlt-kindesunterhalt) so hat sich seitdem einige Klarheit eingestellt:

Grundsätzlich ist in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vorgesehen, dass ein Elternteil seine gesamte Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes erbringt, während der andere barunterhaltspflichtig ist. Die Höhe dieses zu zahlenden Unterhaltes ergibt sich in der Regel aus der Düsseldorfer Tabelle.

Diese gesetzliche Vorgabe ist auf das so genannte paritätische Wechselmodell nicht anwendbar, so dass beim Wechselmodell beide Eltern dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind. Zwischenzeitlich hat sich durchgesetzt, dass der Unterhalt des Kindes sich nach dem beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern ergibt, und zwar insbesondere auch hinsichtlich der angemessenen Mehrkosten, die notwendigerweise im Rahmen eines Wechselmodell entstehen.

Vorab ist bei beiden Eltern zur Bestimmung der Haftungsanteile der so genannte notwendige Selbstbehalt abzuziehen. Tatsächlich werden dann aber die wechselseitigen Ansprüche nicht direkt gegeneinander geltend gemacht, sondern es erfolgt eine Saldierung: Der Ausgleich zwischen den Eltern findet typischerweise in einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt. Weiter zu berücksichtigen sind noch Aufwendungen der Eltern für Hobbies und ähnliches.

Zur Anordnung des Wechselmodells auch gegen den Willen der Eltern klicken Sie bitte hier.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Kontakt