In der Beratungspraxis ist ein häufiges Thema die Urlaubsabgeltung. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht lediglich dann, wenn Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Grundsätzlich ist der Urlaub, jedenfalls soweit es sich um den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz handelt, an das Kalenderjahr gebunden. Eine Übertragung auf das nachfolgende Kalenderjahr ist nur möglich, wenn er aus betrieblichen Gründen oder aus persönlichen Gründen nicht im laufenden Kalenderjahr genommen werden konnte.
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit verfallen die gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung von § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Sie gehen mit Ablauf des 31.03. des zweiten Folgejahres unter.
Schließlich hat zwischenzeitlich auch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um einen reinen Geldanspruch handelt, der somit auch, wenn er entstanden ist, vererbbar ist.