Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorschrift unionrechtskonform dahingehend ausgelegt, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres oder nach dem Übertragungszeitraum erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (BAG – 9 AZR 541/15). Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht den Fall dem EuGH vorgelegt, ob auch nach fortdauernder Arbeitsunfähigkeit von über 15 Monaten Urlaubsanspruch verfällt oder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall hinzuweisen hat, wenn ein Arbeitnehmer Erwerbsminderungsrente im Verlauf des Urlaubsjahres erhält.