Jeder kennt es: Referate in der Schulzeit. In der heutigen Zeit bedeutet dies nicht mehr nur mündlichen Vortrag und Hand-out auf Papier. Vielmehr werden regelmäßig auch anschaulich gestaltete Power-Point Präsentationen verlangt oder gar vorausgesetzt. Zur Veranschaulichung von Thematiken wird sich hierbei gerne frei zugänglichen Bildern im Internet bedient. Dass dies allerdings selbst für schulische Zwecke nicht uneingeschränkt möglich ist, zeigt ein gegenwärtiger Fall aus Nordrhein-Westfalen, über den der EuGH zu entscheiden hatte.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Gegenstand des Verfahrens ist die Inanspruchnahme einer Schule in Nordrhein-Westfalen durch einen Berufsfotografen aufgrund der Verwendung von Fotoaufnahmen in einem auf der Website der Schule hochgeladenen Schüler-Präsentation. Die Präsentation enthielt eine Fotoaufnahme der Stadt Córdoba, das die Schülerin auf der Website eines Online-Reisemagazins gefunden hatte. Der Fotograf nahm sodann den Schulträger aufgrund der Verletzung seines Urheberrechtes auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 400 € in Anspruch. Diesem Anspruch wurde vor den deutschen Gerichten stattgegeben und letztlich in der Revisionsinstanz dem EuGH vorgelegt.
Hierzu der EuGH:
Der EuGH urteilte in seiner Rechtssache (C-161/17), dass die Einstellung einer Fotografie auf der eigenen Website auch dann einer neuen Zustimmung des Urhebers bedarf, wenn jene Fotografie bereits auf einer anderen Website frei für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Der Fotograf macht im Verfahren geltend, dass er lediglich dem Online-Reiseportal die Nutzung seiner Fotos gestattet und auch lizenziert hat. Diese Lizenz erstrecke sich allerdings nicht auf beliebige Websites Dritter.
Im Zentrum des Verfahrens steht die europarechtliche Auslegung des Begriffs der „Öffentlichen Wiedergabe“. Der EuGH führte hierzu im Ergebnis aus, dass das Einstellen einer ohnehin öffentlich zugänglichen Fotoaufnahme auf einer neuen Website dennoch dahingehend einzustufen ist, dass die Fotografie hierbei einem neuen (zusätzlichen) Publikum zugänglich gemacht wird. So haben nunmehr nicht nur Besucher des Online-Reiseportals, sondern auch Besucher der Schulwebsite Zugriff auf diese Fotoaufnahme. Bei der Beurteilung der Sachlage soll es außerdem keine Rolle spielen, dass die Schülerin mittels Link auf die Webseite des Reiseportals verwiesen habe; noch, dass der Urheber die Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt habe.
Auswirkungen auf die Praxis:
Im Ergebnis bedeutet dies, dass sogar im schulischen Bereich Fotos oder andere urheberrechtlich geschützte Werke mit Vorsicht zu genießen sind. Zwar gelten in Einzelfällen eng begrenzte Sonderregelungen beim schulischen Gebrauch (bspw. § 60a UrhG), die jedoch auf Online-Sachverhalte grundsätzlich keine Anwendung finden.
Das vorstehende Beispiel zeigt, dass sogar ein normales Schulreferat, stellvertretend für diverse Vergleichsfälle, zur Abmahnfalle werden kann.