VW-Abgasskandal und kein Ende

01.02.2017, Franz J. Gehring

Langsam wird es eng für VW, und zwar auch in Deutschland. Derzeit laufen Klagen in verschiedenen Bereichen, nämlich von Anlegern und Käufern gegen VW aber auch gegen Audi und Seat, bei Letzteren allerdings nur gegenüber den jeweiligen Händlern.

Die Klagen von Anlegern betreffen nur wenige und sind für den breiten Horizont der Verbraucher uninteressant. Klagen von Käufern gegenüber ihrem Händler werden von der Rechtsprechung sehr zurückhaltend beurteilt. Nur in wenigen speziellen Ausnahmefällen dringen Käufer hier mit Ersatzansprüchen durch. Meistens geht es dabei um Rücktritt oder Wertminderung.

Eine neue Dimension hat jedoch ein Urteil des Landgerichtes Hildesheim vom 17.01.2017 erreicht. Man muss allerdings darauf hinweisen, dass dieses Urteil in I. Instanz ergangen ist und noch nicht rechtskräftig ist. In diesem Verfahren hatte der Käufer eines Skoda, also eines Mitgliedes des VW-Konzerns gegen die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB geklagt.

Das Landgericht Hildesheim geht von eine gesetzeswidrigen Manipulation der Motorsteuerung aus, die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstößt. Es führt aus, dass VW als Hersteller des im Fahrzeug verbauten Motors dem Käufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise einen Schaden zugefügt hat und darüber hinaus den Tatbestand des Betruges verwirklicht habe. Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben.

Interessant ist auch, dass das Landgericht Hildesheim darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware um eine Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite handele, bei der kaum anzunehmen sei, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen wurde. Keinesfalls könne das Vorgehen der Volkswagen AG als „Kavaliersdelikt“ oder „lässliche Sünde“ angesehen werden. Es handele sich um eine Verbrauchertäuschung, die als ebenso verwerflich einzustufen ist, wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne.

Nochmals: das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und könnte durchaus in zweiter Instanz abgeändert werden, da die Volkswagen AG sicherlich in Berufung gehen wird.

Die Tragweite dieses Urteils, sollte es rechtskräftig werden, wäre für die Volkswagen AG verheerend, da dann VW auf Aufforderung durch den Käufer das Fahrzeug zurücknehmen müsste und den Kaufpreis rückzuerstatten hätte. Im Gegenzug muss sich allerdings der Käufer gezogene Nutzungen für die gefahrenen Kilometer in Abzug bringen lassen. Im vorliegenden Fall waren dies bei einer Laufleistung von 53.000 km 4.661,66 Euro.

Franz J. Gehring

bis Juni 2018

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