VW-Skandal: Verjährungsfristen beachten!

17.11.2015, Ingo Witte

Welche rechtlichen Folgen ergeben sich für den Autokäufer im Zuge des VW-Skandals? Der Beitrag des Kollegen Ingo Witte, Fachanwalt für Verkehrsrecht, beschäftigt sich mit den wesentlichen rechtlichen Fragen, insbesondere mit der Frage der Verjährung von Ansprüchen.

Im VW Skandal hat der Volkswagenkonzern angekündigt, die Fahrzeuge, die allein aufgrund ihrer manipulierten Software den Abgasnormen entsprechen, so nachzubessern, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.Wenn der Volkswagenkonzern sich an seine Ankündigungen hält, wäre damit für die betroffenen Autofahrer das Problem, dass das Kraftfahrt- Bundesamt die Betriebszulassung des Fahrzeugs widerrufen könnte, gebannt.

Was ist allerdings, falls Volkswagen diese Ankündigungen nicht einhalten kann oder die Umrüstung mit weiteren Nachteilen wie beispielsweise einem Leistungsverlust verbunden ist?
Das Problem ist, dass die von Volkswagen angekündigten Maßnahmen im Verhältnis zum Fahrzeugeigentümer freiwillig erfolgen.

Ein Anspruch des Fahrzeugeigentümers auf Gewährleistung kommt überhaupt nur gegen den Autohändler in Betracht, bei dem er das Fahrzeug erworben hat. Ein Vertrag mit Volkswagen als Hersteller des Fahrzeugs besteht dagegen nicht, so dass sich hier auch keine Rechte gegen Volkswagen ableiten lassen.

Käme es nun im Laufe der Nachbesserungen zu Streitigkeiten mit dem Volkswagenkonzern als Hersteller des betroffenen Fahrzeuges, wäre der Fahrzeugeigentümer allein auf gesetzliche Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder Verstoß gegen ein Schutzgesetz beschränkt. Ansprüche die wesentlich höhere Voraussetzungen und Anforderungen an die Beweisbarkeit haben als Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag.

Es ist deshalb ratsam, die bestehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Autohändler nicht verjähren zu lassen, im blinden Vertrauen darauf, dass Volkswagen das Problem schon irgendwie lösen würde.
Hinsichtlich der Verjährung muss unterschieden werden zwischen dem Kauf eines Neuwagens und dem eines Gebrauchtwagens von einem Händler.

Bei einem Neuwagen, muss der Händler zwei Jahre Gewährleistung geben, bei einem Gebrauchtwagen kann der Händler die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr begrenzen.
Hiervon machen die meisten Gebrauchtwagenhändler auch Gebrauch, oft in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, was dazu führt, dass -sofern diese wirksam vereinbart worden sind-, die Gewährleistung bereits nach einem Jahr endet.

Was also nun tun, wenn man darauf wartet, dass sich der Volkswagenkonzern wegen der Abgasproblematik bei einem meldet, der Kauf des Neuwagens aber fast 2 Jahre bzw. der Kauf des Gebrauchtwagens fast ein Jahr zurückliegt?
Eine Möglichkeit ist, einen Anwalt zu beauftragen, der das Nachbesserungsverlangen geltend macht und so die Verjährung hemmt. Dies hat den Vorteil, dass eine Mitwirkung des Autohändlers nicht erforderlich ist.

Sollte der Autohändler jedoch zur Mitwirkung bereit sein, gibt es eine einfachere Möglichkeit: Man sucht seinen Autohändler auf und bittet ihn, schriftlich auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Sollte der Autohändler diese Erklärung abgeben, würde dies bedeuten, dass die Verjährung zwar eintritt, der Autohändler aber verspricht, sich in einem möglichen Rechtsstreit nicht auf diese Verjährung zu berufen.

Dies hätte zur Folge, dass die Gewährleistungsansprüche auch nach Ablauf der Verjährung durchgesetzt werden können.

Ingo Witte

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

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